Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der benefit consulting gmbh

I. Grundlagen

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Kunden und der benefit consulting gmbh (im Folgenden kurz „benefit“) abgeschlossenen Vereinbarung, die durch die Annahme des vom Kunden erteilten Beratungs- und Vermittlungsauftrags zustande kommt („Maklervertrag“). Diese stellen die rechtliche Grundlage aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und benefit dar.

Alle anders lautenden Bedingungen des Kunden, in welcher Form auch immer, haben nur insoweit Gültigkeit, als sie von benefit ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

  1. Änderungen

Änderungen dieser AGB erlangen nach Ablauf von zwei Monaten ab der Verständigung des Kunden Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und benefit, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei benefit einlangt. Benefit wird den Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung(en) hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Tätigkeitsbereich von benefit

Benefit ist als Versicherungsmakler spezialisiert auf die Beratung von Akademikern, anspruchsvollen Privatkunden und Firmenkunden und bietet diesen ihre Dienstleistungen in folgenden Geschäftsbereichen an:

  • Beratung im Zusammenhang mit und Vermittlung von Versicherungsverträgen
  • Beratung im Zusammenhang mit und Vermittlung von Pensionskassenverträgen, Betrieblichen Kollektivversicherungen und Vorsorgekassen
  • Beratung im Zusammenhang mit und Vermittlung von Finanzierungen
  • Beratung im Zusammenhang mit und Vermittlung von (Veranlagungs-)Produkten und Dienstleistungen, die nicht dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) unterliegen

Benefit erbringt diese Dienstleistungen selbst oder über Berater, welche mit eigener Gewerbeberechtigung als selbstständige Unternehmer von benefit ermächtigt sind, diese Dienstleistungen im Namen von benefit zu erbringen (im Folgenden kurz „benefit-Berater“). Sämtliche in Folge angeführten Bestimmungen gelten sowohl für benefit selbst als auch sinngemäß für die benefit-Berater.

Die Tätigkeit von benefit wird örtlich auf Österreich beschränkt.

Für benefit steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt. Für eine zielführende Beratung und Vermittlung ist die Mitwirkung des Kunden unerlässlich. Im Folgenden wird daher allgemein die Geschäftsbeziehung zwischen benefit und dem Kunden geregelt.

2. Rechte und Pflichten von benefit

2.1. Kundenprofil

Nach Abschluss des Maklervertrages wird benefit den Kunden nach seinen persönlichen Verhältnissen befragen und auf Basis dieser Kundenangaben ein Kundenprofil erstellen.

2.2. Umfang der Beratungs- und Vermittlungsleistung

(1) Auf Basis des Kundenprofils führt benefit eine angemessene (Risiko-)Analyse durch, berät den Kunden entsprechend seinen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen und vermittelt dem Kundenwunsch entsprechende Produkte in den vereinbarten Geschäftsbereichen.

(2) Benefit erbringt ihre Beratungs- und Vermittlungsleistung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Berechtigungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Beratungs- und Vermittlungsleistung ausschließlich auf den Kundenangaben und gegebenenfalls übergebenen Unterlagen des Kunden basiert, und daher unvollständige, unrichtige und/oder verspätete Angaben die angemessene Beratungs- und Vermittlungsleistung verhindern.

(3) Benefit erbringt keine Rechts- und/oder Steuerberatungsleistungen und empfiehlt daher bei Bedarf die Beiziehung eines Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters. Weiters erbringt benefit keine Beratung im Zusammenhang mit und der Vermittlung von Finanzierungen sowie Wertpapierdienstleistungen.

(4) Benefit ist nicht berechtigt, Kundengelder (bar oder unbar) anzunehmen.

2.3. Produktpartner

(1) Benefit beschränkt sich auf die Auswahl von Partnerunternehmen mit Sitz bzw. Niederlassung in Österreich, um die Wahrung der Interessen des Kunden sicherzustellen. Bei der Auswahl des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Produkts (z.B. für den Versicherungsschutz) stützt sich benefit auf eine ausgewogene und persönliche Marktuntersuchung und beschränkt sich grundsätzlich auf jene Unternehmen, mit welchen benefit in einer laufenden Geschäftsverbindung steht („Produktpartner“).

(2) Benefit trifft hinsichtlich der nach Beratungs- und Vermittlungsleistungen vermittelbaren Produktpartner bzw. Produkte eine sorgfältige Selektion anhand eines Partner- bzw. Produktauswahlprozesses. Die Aufnahme von Produktpartnern und Produkten in den Auswahlprozess erfolgt nach Qualitäts-, Leistungs- und Servicekriterien, welche wiederum im Wesentlichen durch die Fokussierung auf bestimmte Kundengruppen definiert werden. Benefit verwendet hierfür die zugänglichen fachlichen Informationen, wie beispielsweise Produktinformationsblätter (Insurance Product Information Document, Key Information Document), Bedingungen und Prospekte des jeweiligen Produktpartners oder dessen Arbeits- und Marketingmaterialien.

(3) Benefit vermittelt unter Berücksichtigung des Preis-/ Leistungsverhältnisses, wobei bei der Auswahl neben der Höhe der Prämie/Rate, dem Bedingungswerk sowie der Fachkompetenz und Reputation des Produktpartners beispielsweise auch die Servicequalität, die Vertragslaufzeit, das Verhalten des Vertragspartners bei Schadensabwicklung, Kulanzen, Kündigungsmöglichkeiten etc. als Beurteilungskriterien herangezogen werden können.

2.4. Weiterleitung der Kundenanträge und Kundenaufträge bei Vertragsabschlüssen und -änderungen

(1) Benefit leitet die Kundenaufträge und Kundenanträge an den jeweiligen Produktpartner innerhalb angemessener Frist weiter, sofern der Kunde alle für Vertragsabschlüsse und/oder -änderungen erforderlichen Angaben vollständig und unmissverständlich abgegeben hat. Dem Kunden zurechenbare Verzögerungen und Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.

(2) Sollte der Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht innerhalb angemessener Frist weitergeleitet werden können, wird benefit den Kunden davon schnellstmöglich verständigen.

2.5. Check-up Termin

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass benefit nicht zur laufenden Überprüfung der bestehenden von benefit vermittelten Verträge sowie zur Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes verpflichtet ist. Benefit bietet aber Kunden mit zumindest einem von benefit vermittelten und betreuten Vertrag an, jährlich im Rahmen eines Check-up-Termins diese Überprüfung durchzuführen. Der Kunde hat den gewünschten Termin dafür schriftlich oder per E-Mail benefit mitzuteilen.

2.6. Geheimhaltungsverpflichtung und Datenschutz

(1) Benefit behandelt alle Informationen des Kunden über dessen persönliche Verhältnisse, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich. Benefit übernimmt jedoch keine Haftung dafür, dass Dritte rechtswidrig Zugriff auf diese Informationen erhalten und sie in welcher Art und Weise immer verwenden. Insbesondere haftet benefit nicht für Schäden, die aus einer derartigen rechtswidrigen Handlung Dritter resultieren.

(2) Benefit verarbeitet und übermittelt Kundendaten, die für die Erfüllung der angebotenen Dienstleistungen benötigt werden, in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (DSG), der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

2.7. Haftung

(1) Benefit haftet für Vermögensschäden des Kunden nur bei eigenem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln. Eine darüber hinausgehende Haftung wird – unabhängig von deren Rechtsgrund – ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit ist mit dem Betrag der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn. Schadenersatzansprüche kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, innerhalb von drei Jahren, sonst innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

(3) Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung von benefit für Schäden, die aus einem vom Kunden direkt (ohne Kontakt mit benefit) an den Produktpartner erteilten Auftrag (wie beispielsweise der Anpassung des Deckungsumfangs oder der Kündigung von einzelnen Tarifen) entstehen.

(4) Benefit gibt keinerlei Aussagen über Wertentwicklungen, Gewinnerwartungen, Renditen oder Ausschüttungen von Lebensversicherungen oder Kapitalanlagen ab.

(5) Benefit übernimmt für Fehler bei der Übertragung von E-Mails, wodurch Daten/E-Mails verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden, nur dann eine Haftung, wenn benefit dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

3. Rechte und Pflichten des Kunden

3.1. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Angaben des Kunden im jeweiligen Kundenprofil sowie die vom Kunden übergebenen Unterlagen bilden die Grundlage für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit von benefit. Der Kunde ist daher verpflichtet, benefit alle für eine sorgfaltsgemäße Beratung und Vermittlung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu (über)geben. Der Kunde hat die Angaben zu seinen persönlichen/familiären und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie benefit über alle Umstände, die für die von benefit zu erbringenden oder erbrachten Leistungen von Relevanz sein können, zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen zu seinen persönlichen/familiären und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen (beispielsweise Adressänderung, Änderung der beruflichen Tätigkeit bzw. Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsträger, Auslandstätigkeit, Gefahren oder Risikoerhöhungen usw.) unverzüglich und unaufgefordert an benefit schriftlich mitzuteilen.

(2) Nachteile, die dem Kunden aufgrund seiner unvollständigen, unrichtigen und/oder verspäteten Angaben entstehen, hat ausschließlich der Kunde zu tragen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch benefit oder ein Versicherungsunternehmen/Sachverständigen nach Terminabsprache teilzunehmen und von sich aus auf besondere Gefahren hinzuweisen.

(4) Der Kunde wird alle im Zuge der Beratungs- und Vermittlungsleistungen von benefit übermittelten Dokumente auf sachliche Unstimmigkeit und allfällige Abweichungen überprüfen und gegebenenfalls benefit zur Berichtigung übermitteln.

3.2. Entbindung von Geheimhaltungsverpflichtungen

Der Kunde wird benefit und deren Produktpartner von ihren Geheimhaltungsverpflichtungen (z.B. DSGVO, DSG, Versicherungsaufsichtsgesetz) durch gesonderte Erklärung entbinden, sofern es für die Tätigkeit von benefit erforderlich ist.

3.3. Vollmachterteilung

Der Kunde wird benefit eine gesonderte Vollmacht erteilen, sofern es für die Tätigkeit von benefit erforderlich ist.

3.4. Vertragsabschluss mit den Produktpartnern

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm unterfertigter Antrag noch keinen Vertrag darstellt, und der Vertrag erst durch die Annahme des Antrags durch den Produktpartner (z.B. Versicherungsunternehmen) zustande kommt. Es liegt im alleinigen Ermessen des Produktpartners, den vermittelten Antrag anzunehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf den diesbezüglichen Vertragsabschluss.

3.5. Vergütung für Beratungs- und/oder Vermittlungsleistungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass benefit bei erfolgter Vermittlung vom Produktpartner (z.B. Versicherungsunternehmen) in der Regel Vergütungen in Form von Geldzahlungen (insb. Provisionen) oder sonstigen geldwerten Vorteilen erhält.

3.6. Urheberrechtsklausel

Alle von benefit erstellten Konzepte, Beratungsprotokolle, Unterlagen und Dokumente unterliegen den Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung, in welcher Art und Form auch immer, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von benefit.

3.7. Kundenfotos/-abbildungen

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle von benefit gemachten Fotos/Abbildungen, auf denen der Kunde selbst zu sehen ist, von benefit in Onlinemedien (z.B. benefit-Homepage, benefit-Facebook-Seite, …) unentgeltlich verwendet und/oder veröffentlicht werden können.

(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, aus der Verwendung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung dieser Fotos/Abbildungen Ansprüche auf welcher Rechtsgrundlage auch immer – insbesondere Verwendungsansprüche und/oder Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild – gegen benefit geltend zu machen.

(3) Dem Kunden ist bewusst, dass solche von benefit in das Internet eingestellte Fotos/Abbildungen grundsätzlich weltweit abrufbar sind und allenfalls von Dritten gespeichert und/oder verändert werden können. Die Haftung von benefit für ein solches Verhalten Dritter wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Kommunikation

(1) Als Zustelladresse des Kunden gilt die benefit zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse.

(2) Die Unterfertigung der Beratungsprotokolle durch den Kunden mittels elektronischer Signatur wird als zulässig vereinbart.

III. Besondere Bestimmungen

(1) Der Kunde beauftragt benefit jeweils mit der Durchführung einer einmaligen Beratung (z.B. zwecks Pensionsvorsorge, Risikoabsicherung etc.) und allfälligen Vermittlung von entsprechenden Versicherungsprodukten. Weitere Beratungen sowie die regelmäßige Beurteilung der Eignung von Versicherungsanlageprodukten durch benefit erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

(2) Bei der Vermittlung eines Versicherungsprodukts übergibt benefit dem Kunden die Durchschrift des Antrags und die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschein (Polizze) wird von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft dem Kunden direkt zugesendet.

(3) Bei Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) wird benefit nach Erhalt der Polizzenkopie durch den Produktpartner diese auf ihre Übereinstimmung mit dem Antrag des Kunden überprüfen. Der Kunde, sofern er nicht Verbraucher iSd KSchG ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung von benefit übermittelten Versicherungsdokumente (z.B. Versicherungsschein/Polizze) auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls benefit zur Berichtigung mitzuteilen.

(4) Die Unterstützung des Kunden durch benefit bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls, insbesondere die Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen, erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden im konkreten Versicherungsfall. Die schriftliche Aufforderung des Kunden zur Unterstützung gilt immer nur für den  konkreten Versicherungsfall.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrags und dessen Annahme durch den Produktpartner ein ungedeckter, also nicht versicherter Zeitraum bestehen kann. Der Vertrag und somit der Versicherungsschutz kommt erst durch die Annahme des vom Kunden unterfertigten Antrags durch den Produktpartner zustande. Darüber hinaus muss der Kunde alle wesentlichen Umstände, die für die Annahme des Antrages maßgeblich sind, vor Zustandekommen des Vertrags anzeigen.

(6) Der Kunde hat als Versicherungsnehmer Obliegenheiten sowohl aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, als auch aufgrund der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen einzuhalten. Insbesondere gilt dies für die Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie der Einhaltung aller wesentlichen Fristen (z.B. im Leistungs-/Schadensfall). Bei Nichteinhaltung kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

(1) Der Kunde beauftragt benefit jeweils mit der Durchführung einer einmaligen Beratung und allfälligen Vermittlung von entsprechenden Finanzierungsprodukten. Bei Erteilung einer entsprechenden Vollmacht werden benefit und der benefit-Berater in seinem Namen mit Banken, Sparkassen, Bausparkassen, etc. Verhandlungen führen mit dem Ziel der Vermittlung einer Finanzierung zu den jeweiligen Bedingungen des Produktpartners.
(2) Es ergeben sich daraus keine Nachbetreuungspflichten, insbesondere besteht keine Verpflichtung für benefit und den benefit-Berater, die Entwicklung der Finanzierung laufend zu beobachten. Weitere Beratungen durch benefit und den benefit-Berater erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

Besondere Bestimmungen für die Beratung im Zusammenhang mit und die Vermittlung von (Veranlagungs-) Produkten und Dienstleistungen, die nicht dem WAG 2018 unterliegen

(1) Der Kunde beauftragt benefit jeweils mit der Durchführung einer einmaligen Beratung und allfälligen Vermittlung von entsprechenden (Veranlagungs-)Produkten, die nicht dem WAG 2018 unterliegen.

(2)Es ergeben sich daraus keine Nachbetreuungspflichten, insbesondere besteht keine Verpflichtung für benefit oder den benefit-Berater, die Entwicklung der vermittelten (Veranlagungs-)Produkte laufend zu beobachten. Weitere Beratungen sowie die regelmäßige Beurteilung der Eignung von Veranlagungsprodukten durch benefit und den benefit-Berater erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
(3) Sofern der Kunde die Übergabe produktspezifischer Informationen durch benefit wünscht, werden ihm diese vom benefit-Berater übergeben.
(4) Die dem WAG 2018 unterliegende Anlageberatung und (Anlage-)Vermittlung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten werden vom benefit-Berater als im öffentlichen Register der Finanzmarktaufsicht (Abfragemöglichkeit: http://www.fma.gv.at) eingetragener vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich im Namen der Wertpapierfirma Jung, DMS & Cie. GmbH erbracht. Diese haftet für eine in ihrem Namen erbrachte Anlageberatung und/oder (Anlage-)Vermittlung gemäß § 1313a ABGB.

IV. Schlussbestimmungen

(1) Schriftlichkeit bzw. Schriftform i.S. dieser AGB bedeutet Unterschriftlichkeit (sohin auch keine E-Mails ohne elektronische Signatur). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu benefit ergeben, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

(3) Auf die Geschäftsbeziehung zu benefit ist das österreichische Privatrecht unter Ausschluss der Vorschriften über das internationale Privatrecht (insbesondere IPR-Gesetz und EVÜ) anzuwenden.

(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen der AGB und damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall tritt an die Stelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung, die dem gewollten Zweck entspricht oder diesem nahe kommt.